Kommentar

Zu Frage l und Frage 2
Eine der Grundlagen demokratischer Entscheidungsprozesse ist Transparenz. Das heißt, die Entscheidungsgrundlagen müssen offen und nicht einseitig dargestellt werden. Der Bürgerinitiative haben sich inzwischen viele Bürger angeschlossen, die bei der Bürgerbefragung zur Windkraftnutzung mit „Ja“ gestimmt haben, aber nun nach Präsentation der damals verschwiegenen Fakten ihre Meinung geändert haben.

Die feinsinnige Unterscheidung, daß eine Fortschreibung der TA Lärm nicht stattfindet, aber dafür die zur Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen herangezogene DIN-Norm, ist korrekt. Das schreibt das Umweltbundesamt auch ganz ohne Anfrage im Internet. Das Amt schreibt aber dort auch:
Die bei Lärm-Belästigungsfragen im üblicherweise hörbaren Frequenzbereich geforderte enge kausale Verbindung von akustischer Wahrnehmbarkeit (Hörschwelle) und Belästigungserleben muss dahin gehend überdacht werden, dass es Personen mit einer niedrigeren Wahrnehmungsschwelle für tiefe Frequenzen gibt; Belästigungen können also bei einigen Menschen früher auftreten, als nach der der DIN 45680 zu Grunde liegenden mittleren Hörkurve zu erwarten wäre. Es gibt also Personen, die tieffrequente Geräusche noch bei Pegeln wahrnehmen können, bei denen andere keine sensorische Wahrnehmung haben. Hinzu kommt, dass tieffrequenter Schall und Vibrationen häufig eng miteinander verbunden sind und die belästigende Wirkung verstärken.
Und weiter:
Insgesamt besteht ein deutlicher Mangel an umweltmedizinisch ausgerichteten Studienergebnissen zu den Themen Infraschall und tieffrequenter Schall.
Die einseitige Auswahl aus den Äußerungen des Umweltbundesamtes, die seitens der städtischen Fachämter oder seitens Herrn Schuler getroffen wurde, zeigt, daß eine unparteiische Stellungnahme von dort nicht zu erwarten ist.

Zu Frage 3

Zu was dient denn der „Teil-Flächennutzungsplan Wind“ sonst, wenn nicht zur Vorbereitung des Baus? Werden Konzentrationsflächen ausgewiesen, so muß dort das Landschaftsschutzgebiet aufgehoben werden. Damit ändert sich aber bereits sehr viel.

Was soll ein theoretischer Wert sein, der nicht umgesetzt werden kann. Der derzeit von Windkraftbetreibern zugrundegelegte Minimalabstand von Anlagen beträgt ca. 700m in der Hauptwindrichtung und ca. 350m in der anderen Richtung. Also passen gut weitere Anlagen in das Gebiet, das ausgewiesen werden soll.

Besonders seltsam: Das bestehende Landschaftsschutzgebiet verhindert die Genehmigung von 7 Windkraftanlagen. Aber der Bau von 3 Windkraftanlagen ist trotz Landschaftsschutzgebiet möglich…

Zu Frage 5
Die Falschbehauptung, daß Schatten beim Wohngebiet nicht ankommt, hat noch nicht einmal Juwi aufgestellt. In der Firmenpräsentation – die noch von einem Abstand von 1750m nach Büchenbronn ausging, war auf Seite 36 von 3 Stunden im Jahr die Rede. Da jetzt von einem Abstand von 1500m die Rede ist, wird es mehr sein.