In der Sitzung am 29.10.2013 antwortete Herr Ortsvorsteher Schuler auf Frage 4, daß der Ortschaftsrat noch sämtliche Handlungsmöglichkeiten habe und noch keinerlei Entscheidung gefallen sei.
Die weiteren Fragen sollten seiner ersten Äußerung nach durch die Firma Juwi beantwortet werden. Auf Vorhalt, daß die Fragen an den Ortschaftsrat und nicht an die Firma Juwi gerichtet seien, korrigierte er sich, daß die Antworten schriftlich durch die zuständigen Fachämter ergehen soll.
In der darauffolgenden Sitzung am 26.11.2013 gab Herr Schuler an, daß er soeben die Antworten der Fachämter erhalten habe und diese dem Fragesteller in Kürze schriftlich zugehen sollen. Vorab gebe er kurz den Inhalt der Antworten wieder. Darunter war die Feststellung: „Der Ortschaftsrat Büchenbronn wird zum Thema Flächennutzungsplan nicht mehr gehört werden.“
Mit Schreiben vom 03.12.2013 erhielt der Fragesteller folgende Antworten:
Zu Frage l und Frage 2
Von Seiten des Ortschaftsrates ist keine weitere Beschlussfassung zum Bau der Windkraftanlagen mehr vorgesehen. Solange sich an dem bisher vorgestellten Sachstand nichts ändert, sind keine neuen Entscheidungen erforderlich. Die Beschlusslage und die Entscheidung der Bürger sind eindeutig.
Auf Anfrage der Stadt Pforzheim hat das Umweltbundesamt aktuell mitgeteilt, dass eine Fortschreibung der TA Lärm nicht stattfindet.
Allein die zur Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen herangezogene DIN 45680 wurde überarbeitet und liegt seit September 2013 als Entwurf vor. Dieser Norm-Entwurf ergänzt die bestehenden Mess- und Beurteilungsverfahren für Geräusche. Für die Beurteilung der Lästigkeit von tieffrequenten Geräuschen werden für bestimmte Geräuschquellen in den entsprechenden Beiblättern zu diesem Norm-Entwurf Anhaltswerte angegeben. Er enthält keine Prognoseverfahren.
Bei der Firma juwi ist der Entwurf der neuen DIN 45680 bekannt. Die DIN (Entwurf) ist für schalltechnische Messungen am Immissionsort von Belang und nicht für Prognoseberechnungen. Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Windräder werden vom Antragsteller Prognoseberechnungen erstellt und eingereicht, die dann von der Genehmigungsbehörde geprüft werden. Nur
in Ausnahmefällen sind nach der Inbetriebnahme Messungen notwendig. Dort kann der neue DIN [fehlende Passage wird nachgereicht]
Es ist uns auch bekannt, dass von Seiten des Umweltbundesamtes 2011 ein Forschungsvorhaben zu den Themen Infraschall und tieffrequenter Schall vergeben wurde. Ergebnisse liegen noch nicht
vor.
In einer längeren Abhandlung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2013 heißt es: Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb
der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.
Aussage der Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Baden Württemberg (LUBW) vom August 2013: Die TA Lärm wurde zuletzt im Jahre 1998 novelliert. Das bedeutet aber nicht,
dass sie inzwischen nicht mehr dem technisch-wissenschaftlichen Stand entspricht. Die TA Lärm berücksichtigt nämlich durchaus auch Infraschall und tieffrequente Geräusche. Für diesen Frequenzbereich sind ausdrücklich besondere Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN-Norm 45680 sowie im dazugehörigen Beiblatt 1 „Messung und Beurteilung tieffrequenter
Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft – Hinweise zur Beurteilung bei gewerblichen Anlagen“ festgelegt sind. Dabei werden Schallwellen mit Frequenzen bis hinunter zu lO Hertz, in Sonderfällen bis 8 Hertz berücksichtigt, also auch der Infraschallbereich. Für Frequenzen unterhalb 8 Hertz gibt es keine Regelungen. Messungen an Windenergieanlagen, bei denen auch der Frequenzbereich unter 8 Hertz erfasst wurde, zeigen übereinstimmend, dass der enthaltene Infraschall in Abständen von mehr als etwa 300 m unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt.
Für die Errichtung von Windkraftanlagen auf der Büchenbronner Höhe ist die Durchführung eines immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, bei dem auch die baurechtlichen Vorschriften
abgeprüft werden, erforderlich. Nur wenn alle gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, können Windräder genehmigt und errichtet werden.
Zu Frage 3
Der derzeit in Aufstellung befindliche Teil-Flächennutzungsplan Windenergie dient nicht der Vorbereitung der Errichtung der Windräder auf der Büchenbronner Höhe. Durch den Teil-
Flächennutzungsplan soll die Planung von Windrädern gesteuert werden. Wenn der Teil-Flächennutzungsplan in Kraft tritt, sind Anträge für Windräder außerhalb der dort ausgewiesenen
Konzentrationszonen abzulehnen. Für die innerhalb der Konzentrationszonen geplanten Windräder ändert sich nichts.
Der Windenergieerlass Baden-Württemberg empfiehlt als Orientierungswert einen Vorsorgeabstand zu Wohngebieten von 700 m. Bei geringeren Abständen müsste schon auf Ebene des Flächennutzungsplanes nachgewiesen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten werden.
Im Entwurf des Teil-Flächennutzungsplanes ist es tatsächlich zeichnerisch so, dass die Konzentrationszone auf der Büchenbronner Höhe einen Abstand von über 750 m zum nächsten Wohngebiet (Metzgerstraße) hat. Die dort angegebene Anzahl von 7 möglichen Windenergieanlagen ist rein flächenmäßig ermittelt und nur als theoretische Maximalzahl zu betrachten. Topografie, Naturschutz
sowie Interessen der Betreiber (dass sich die Windräder nicht gegenseitig beeinträchtigen) verhindern, dass dieser theoretische Wert im Teil-Flächennutzungsplan umgesetzt werden kann.
Wie bereits oben ausgeführt bedürfen Windräder einer immissionsschutzrechtlichen (inkl. baurechtlichen) Genehmigung. In diesem Genehmigungsverfahren werden alle relevanten Vorgaben, beispielsweise auch Natur- und Artenschutz, abgeprüft. Schon allein wegen des bestehenden Landschaftsschutzgebietes würde die Errichtung von 7 Windkraftanlagen nicht genehmigt.
Zu Frage 4
Von Seiten des Ortschaftsrates ist keine weitere Beschlussfassung zum Bau der Windkraftanlagen mehr vorgesehen. Solange sich an dem bisher vorgestellten Sachstand nichts Wesentliches ändert,
sind keine neuen Entscheidungen erforderlich. Die Beschlusslage und die Entscheidung der Bürger sind eindeutig.
Zu Frage 5
Die für die Windräder vorgesehenen Standortbereiche haben einen Abstand von über 1500 Metern zum nächsten Wohngebiet (Metzgerstraße). Schatten oder Lärm werden beim Wohngebiet nicht
ankommen. Sollte wider Erwarten bei einem Anwohner der Verdacht entstehen, dass etwas nicht beachtet oder überschritten ist, kann er sich gerne bei der Ortsverwaltung melden. Von hier wird die
zuständige Immissionsschutzbehörde verständigt und zur weiteren Veranlassung aufgefordert.